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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) Stand 04/2015

I. Allgemeine Bedingungen

Vertragsparteien sind einerseits der Vermieter und der/die umseitig bezeichneten Mieter andererseits. Die Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Der/die Mieter oder dessen/deren angestellter Fahrer bestätigen mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den/die Mieter unmittelbar nach Fahrzeugübergabe gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die jeweils gültige Preisliste sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll sind ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrags.

II. Nutzung des Mietfahrzeuges

1. Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter/den Mietern selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen sowie den bei dem Mieter/den Mietern angestellten Berufskraftfahrern in dessen/deren Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Der/die Mieter hat/ haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sollte, entgegen diesem Vertrag, ein Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so hafte/t/n der/die Mieter auch für diesen Fahrzeugführer.
2. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und/oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem/den Mieter/n untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und/oder Testzwecken zu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Fahrzeugs zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
3. Der/die Mieter verpflichtet/n sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer regelmäßig zu überprüfen.
4. Strafzettel: Für die Bearbeitung von Strafzetteln wird eine Gebühr von EURO 10,00 erhoben.

III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe

1. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder bedarf der Absprache zwischen dem/den Mieter/n und dem Vermieter. Er beinhaltet Wartungsdienst, ÖIverbrauch, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung. Weitergehender Versicherungsschutz, wie der Abschluss einer Teilkasko-/ und/ oder Vollkaskoversicherung erfolgt durch separate Vereinbarung.
2. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Sondertarife, die jeweils ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein müssen. Das Fahrzeug ist bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer in der Anmietstation während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in der Vermietfiliale, so trägt/tragen der/die Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Berechnet werden die Kosten von der Mietfiliale bis zum Fahrzeugstandort und Rückfahrt auf der Basis der gefahrenen Kilometer und des Kilometerpreises gemäß jeweils gültiger Preisliste.
3. Übliche Geschäftszeiten sind der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder einem Aushang in den Geschäftsräumen des Vermieters zu entnehmen. Grundsätzlich ist die Rückgabe eines Fahrzeugs nur innerhalb dieses Zeitraumes möglich. Bei Rückgabe außerhalb dieser Zeiten wird eine Gebühr entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
4. Betankung: Das Fahrzeug muss vollgetankt zurückzugeben werden. Als Nachweis der Betankung muss der Mieter den Tankbeleg bei Rückgabe vorweisen. Wird kein Tankbeleg vorgewiesen, wird das Fahrzeug vom Vermieter nachgetankt. Es werden folgende Kosten berechnet: Preis pro Liter Kraftstoff zusätzlich Betankungsservice in Höhe von EURO 10,00 (Alle Preise inkl. 19% Mehrwertsteuer.)
5. Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Bei ertragsverletzungen durch den/die Mieter oder dessen/deren Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei verspäteter – nicht genehmigter – Rückgabe des Fahrzeuges hafte/t/n der/die Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe, ungeachtet eines Verschuldens und eines vereinbarten Haftungsausschlusses.
6. Die Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Geschäftsbedingungen gelten bei Fahrzeugtausch unverändert weiter. Bei Bar-Vermietungen ist eine Vorauszahlung in Hohe der voraussichtlichen Gesamtmiete zu leisten, mindestens jedoch in Höhe von Eur 250,00.
7. Reservierungen per Internet über unsere eigene Web-Seite: Die Reservierung erlangt Gültigkeit, wenn sie 24 Stunden vor Fahrantritt eingeht und vom Vermieter telefonisch bestätigt werden. Reservierungen sind nur verbindlich für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen. Das Fahrzeug ist spätestens 1 Stunde nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden. Stornierungen müssen spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgen. Geschieht das nicht, ist ein Tagesgrundpreis zu zahlen.

IV. Pflichten des Vermieters

1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges.
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
2. Versicherung
a. Haftpflichtversicherung
Der/die Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist/sind durch eine Kraftfahrzeugversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Fahrzeuges enthalten. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt.
b. Kaskoversicherung Schäden nach Art der Teilkasko: Dies betrifft Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden, sowie Glas- und Wildschäden. Schäden nach Art der Vollkasko: Dies betrifft Schäden, die sich durch selbstverschuldete Unfälle, Parken und Unfallflucht des Gegners ergeben. Der/die Mieter hafte/t/n pro Schadensfall, je nach Schadensart, bis zur Höhe der in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenen Selbstbeteiligung für in der Mietzeit entstandene Schäden. Die Haftung bezieht sich auf das Fahrzeug, Fahrzeugteile bzw. –Zubehör.
c. Haftungsbeschränkung Der Mieter kann seine Haftung reduzieren. Die Kosten hierfür, sowie die Höhe des dann jeweils gültigen Selbstbehaltes sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen Die Reduzierung erfolgt durch Abschluss. Die Haftungsreduzierung gilt für alle Schäden nach Art einer Vollkaskoversicherung und nach Art einer Teilkaskoversicherung. Wildschäden gelten nur bei Vorlage einer entsprechenden polizeilichen Bestätigung als Teilkasko-Tatbestand. c.a.) Die Reduzierung der Selbstbeteiligung auf dem vertraglich vereinbarten Wert bezieht sich immer pro Schadenfall. Hat ein Fahrzeug bei der Rückgabe mehrere von einander unabhängige Schäden, dann wird jeweils eine Schadenzahlung bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung fällig.
d. lnsassenunfallversicherung Auf Wunsch des Mieters/der Mieter wird der Vermieter ihm/ihnen gegen ein zusätzliches Entgelt eine lnsassenunfallversicherung vermitteln. Die Kosten dafür sowie die Deckungssummen für Invalidität, Todesfall und Heilungskosten sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Der Abschluss einer lnsassenunfallversicherung erfolgt wirksam nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages und Zahlung der Tagesgebühr.
e) Ausdrücklich nicht Bestandteil der Teilkaskoversicherung, und auch nicht der Vollkaskoversicherung sind Schäden, die durch Marderbiss entstanden sind, sowie sämtliche Schäden an Reifen, die durch überfahrene Schrauben oder Nägel entstanden sind. Diese Schäden können auch durch Haftungsausschluss nicht begrenzt werden. Es besteht kein Vollkaskoschutz bei Missachtung der Durchfahrtshöhe- und Breite.
3. Fahrzeugdefekt
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, ausgenommen Marderschäden, um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der/die Mieter oder der Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis eingeholt hat/haben. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und der Schaden in der nächstgelegenen Werkstatt beheben zu lassen, sofern eine Kilometerabrechnung vereinbart wurde. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen wird der Vermieter nach der kartenmässigen Entfernung abrechnen.

V. Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder Schäden

Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist/sind der/die Mieter bzw. der das Fahrzeug berechtigterweise Nutzende verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall/Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der/die Mieter verpflichte/t/n sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen.

VI. Haftung des/der Mieter/s

Der/die Mieter haftet analog zur Voll- und Teilkaskoversicherung verschuldensunabhängig für alle rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden, die während der Mietzeit – auch durch auftretende mangelnde Verkehrssicherheit den Mietfahrzeugen – am und durch das Mietfahrzeug entstehen. Hinzu kommt die uneingeschränkte Verpflichtung zum Ersatz von Wertminderung, Gutachten und Abschleppkosten sowie den Tagesgrundpreisen und des Kilometerpreises gemäß jeweils gültiger Preisliste, wobei von einer durchschnittlichen Fahrstrecke von 100 Km ausgegangen wird. Darüber hinaus behält sich der Vermieter Schadenersatzansprüche vor. Der/die Mieter hat/haben die Möglichkeit, einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.

VII. Fälligkeit und Verjährung

Für die Ersatzansprüche des Vermietern wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten nach §§ 558, 225 BGB vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an gerechnet. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

VIII. Haftungsreduzierung

1. Der/die Mieter kann/können die Haftung nach Ziffer IV Absatz 2c reduzieren und hafte/t/n entsprechend dem dort vereinbarten Umfang. Für den Fall, dass keine Haftungsreduzierung vereinbart wurde, hafte/t/n der/die Mieter für alle während der Mietzeit entstandenen Schäden.
2. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung hafte/t/n der/die Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen das Fahrzeugen unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss. Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird weiter vermutet, wenn der Mieter bei Unfällen oder Schadensfällen nicht die Polizei hinzuzieht.
3. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien etc. ) im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges nach diesem Mietvertrag zurückgehen. Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
4. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden am Fahrzeug, die durch Ladegut entstehen (z.B. durch unsachgemäßes Verstauen der Ladung, ungenügenden Verschluss von Fässern etc. ). Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
5. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden am Fahrzeug, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder Durchfahrtsbreite entstehen. Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
6. Fahrzeugdefekt aufgrund eines Marderschadens: Tritt während der Mietzeit ein Fahrzeugdefekt aufgrund eines Marderverbisses auf, haftet der Mieter für die anfallenden Reparaturkosten, das heißt für alle durch den Marderbiss eingetretenen Schäden. Die Schadenhaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
7. Reifendefekt durch Überfahren eines Nagels oder einer Schraube oder durch Überfahren einer Bordsteinkante: Tritt während der Mietzeit ein solcher Defekt auf, haftet der Mieter für den Schaden. Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
8. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden unabhängig von einer Haftungsreduzierung für das Befüllen des Fahrzeugs mit falschem, für das Fahrzeug ungeeigneten Kraftstoff. Bei jedem Tanken ist Öl- und Wasser- und Luftdruck zu prüfen und durch den Mieter ggfs. aufzufüllen.
9. Der Abschluss einer Haftungsreduzierung erfolgt wirksam nur durch separate Unterschrift auf dem Mietvertrag und Zahlung der Tagesgebühr gemäß jeweils gültiger Preisliste; telefonische Vereinbarungen einer Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich. Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt nur bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.

IX. Zahlungsbedingungen und Sicherheiten

1. Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten erhoben, sowie eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Kreditkarten werden gemäß Aushang und nach den Bedingungen des jeweiligen Ausstellers akzeptiert. Der Rechnungsausgleich erfolgt nach den Bedingungen der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.
2. Als Sicherheit für alle mit diesem Vertragsverhältnis im Zusammenhang stehenden Forderungen tritt der Mieter den pfändbaren Teil seiner Einkünfte bis zur Höhe der Forderungen der Vermieterin an diese ab; die Vermieterin nimm diese Abtretung an.

X. Datenschutz

Der/die Mieter als auch deren berechtigte Fahrer ist/sind damit einverstanden, dass seine/ihre persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vermietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Für den Fall, dass bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder vom/von den Mieter/n ausgestellte Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten (§§ 27 II. BDSG).

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters. Ist/sind der/die Mieter Vollkaufmann/Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amts- bzw. Landgericht am Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters. Bei Mietverträgen mit Auslandsberührung gilt deutsches Recht als vereinbart.

XII. Schlußbemerkungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zwischenzeitlich ganz oder teilweise verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

AGB Stand April 2015

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